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Mit regelmäßig erscheinenden Beiträgen möchte ich über aktuelle Rechtsprechung und Fakten zum Erbrecht informieren.
Schauen Sie gerne hin und wieder vorbei!
Auskunftspflichten unter Miterben - Beitrag vom 05.05.2021
Erben sind untereinander sind nur in gesetzlich eng begrenzten Fällen gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Erben sich selbst Auskünfte bei öffentlichen Stellen, Banken, Versicherungen und anderen Beteiligten einholen können.
Oftmals ist aber in der Praxis zu beobachten, dass Erben erhebliche Schwierigkeiten damit haben, an Informationen zum Nachlass zu gelangen. Besonders in Konstellationen, in denen sich einzelne Erben zu Lebzeiten der verstorbenen Person um deren finanzielle Angelegenheiten gekümmert haben, ist es für die anderen Erben äußerst schwierig, sich einen Überblick zu verschaffen.
Mit einem solchen Fall hat sich jüngst auch das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 28.04.2021 (Az.: 9 U 24/20) beschäftigt.
Ein Sohn der Verstorbenen hatte sich zu Lebzeiten – mit einer Bankenvollmacht und einer General- und Vorsorgevollmacht ausgestattet – um die finanziellen Angelegenheiten der Mutter gekümmert. Der Sohn verweigerte den anderen Erben die Erteilung von Auskünften zum Nachlass und wurde verklagt – teilweise erfolgreich. Nach dem Inhalt des Urteils ist ein Miterbe den anderen Erben zur Erteilung von Auskünften zumindest für Zeitabschnitte verpflichtet, in denen die verstorbene Person den Erben rechtverbindlich mit der Vornahme von z.B. Bankgeschäften beauftragt hat. Dieser Fall war hier gegeben.
Dieses Urteil behandelt einen Einzelfall, die Einschätzung Ihrer Rechte sollte nach Eintritt eines Erbfalls von einer rechtskundigen Person beurteilt werden – auch ich stehe Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Kindern als Schlusserben - Beitrag vom 25.03.2021
Wer letztwillige Verfügungen (wie beispielsweise Testamente) verfasst, sollte sich der Tragweite bewusst sein und daher möglichst präzise Formulierungen wählen. Dies gelingt nicht immer, wie der folgende Fall zeigt, mit dem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.11.2020 (Az. I-3 Wx 198/20) beschäftigt hat:
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und als Schlusserben wörtlich „die Kinder“ eingesetzt. Die Ehegatten hatten dabei mehrere gemeinsame Kinder und jeweils zusätzlich weitere Kinder aus den vorherigen Ehen. Zu einem der Kinder der Ehefrau bestand über viele Jahre hinweg kein Kontakt.
Nachdem beide Ehegatten verstorben waren, stritten sich die – teils eigenen und teils gemeinsamen – Kinder der Ehegatten gerichtlich um die Erbenstellung. Hierbei ging es hauptsächlich darum, wie die Erbeinsetzung der „Kinder“ zu verstehen war.
Es herrscht der Grundsatz, dass letztwillige Verfügungen bei uneindeutigen Formulierungen so auszulegen sind, dass der wahre Wille von Erblassern zur Geltung kommt. Dabei verbietet es sich, auf den buchstäblichen Sinn abzustellen. Im vorliegenden Fall wurden keine Personen als Erben benannt, sondern pauschal „die Kinder“.
Das Gericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und Würdigung des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die im Hausstand der Ehegatten lebenden Kinder gemeint waren und gerade nicht das Kind aus erster Ehe, zu dem kein Kontakt bestand.
Ob diese Auslegung dem tatsächlichen Willen des Ehepaares entspricht, wissen wir nicht. Es mag makaber klingen, aber es entspricht der Wahrheit: man kann sie hierzu nicht mehr befragen. Ich gehe davon aus, dass das Gericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine tragbare Entscheidung getroffen hat. Fakt ist jedoch auch: Hätten die Ehegatten ihren letzten Willen eindeutig und rechtssicher formuliert, wäre es wegen diesem Thema nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen.
Gestaltung von Testamenten mit Auslandsbezug - Beitrag vom 16.03.2021
Viele Ehepaare entscheiden sich dazu, gemeinsame letztwillige Verfügungen zu errichten, so wie z.B. das bekannte „Berliner Testament“. Handelt es sich bei den Beteiligten um Angehörige verschiedener Staaten, ergeben sich rechtliche Fragestellungen, die in dieser Form oftmals nicht ausreichend berücksichtigt werden und zu ungewollten Folgen führen können. Mit einem interessanten Fall hat sich zuletzt auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.02.2021 (Az.: IV ZB 33/20) beschäftigt:
Weitere Rückendeckung für das Behindertentestament - Beitrag vom 04.02.2021