Chris Mohr
Rechtsanwalt für Erbrecht

Blog 

Mit regelmäßig erscheinenden Beiträgen möchte ich über aktuelle Rechtsprechung und Fakten zum Erbrecht informieren. 

Schauen Sie gerne hin und wieder vorbei!




Auskunftspflichten unter Miterben - Beitrag vom 05.05.2021

Erben sind untereinander sind nur in gesetzlich eng begrenzten Fällen gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Erben sich selbst Auskünfte bei öffentlichen Stellen, Banken, Versicherungen und anderen Beteiligten einholen können.

Oftmals ist aber in der Praxis zu beobachten, dass Erben erhebliche Schwierigkeiten damit haben, an Informationen zum Nachlass zu gelangen. Besonders in Konstellationen, in denen sich einzelne Erben zu Lebzeiten der verstorbenen Person um deren finanzielle Angelegenheiten gekümmert haben, ist es für die anderen Erben äußerst schwierig, sich einen Überblick zu verschaffen.

Mit einem solchen Fall hat sich jüngst auch das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 28.04.2021 (Az.: 9 U 24/20) beschäftigt.

Ein Sohn der Verstorbenen hatte sich zu Lebzeiten – mit einer Bankenvollmacht und einer General- und Vorsorgevollmacht ausgestattet – um die finanziellen Angelegenheiten der Mutter gekümmert. Der Sohn verweigerte den anderen Erben die Erteilung von Auskünften zum Nachlass und wurde verklagt – teilweise erfolgreich. Nach dem Inhalt des Urteils ist ein Miterbe den anderen Erben zur Erteilung von Auskünften zumindest für Zeitabschnitte verpflichtet, in denen die verstorbene Person den Erben rechtverbindlich mit der Vornahme von z.B. Bankgeschäften beauftragt hat. Dieser Fall war hier gegeben.

Dieses Urteil behandelt einen Einzelfall, die Einschätzung Ihrer Rechte sollte nach Eintritt eines Erbfalls von einer rechtskundigen Person beurteilt werden – auch ich stehe Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.


Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Kindern als Schlusserben - Beitrag vom 25.03.2021

Wer letztwillige Verfügungen (wie beispielsweise Testamente) verfasst, sollte sich der Tragweite bewusst sein und daher möglichst präzise Formulierungen wählen. Dies gelingt nicht immer, wie der folgende Fall zeigt, mit dem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.11.2020 (Az. I-3 Wx 198/20) beschäftigt hat:

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und als Schlusserben wörtlich „die Kinder“ eingesetzt. Die Ehegatten hatten dabei mehrere gemeinsame Kinder und jeweils zusätzlich weitere Kinder aus den vorherigen Ehen. Zu einem der Kinder der Ehefrau bestand über viele Jahre hinweg kein Kontakt.

Nachdem beide Ehegatten verstorben waren, stritten sich die – teils eigenen und teils gemeinsamen – Kinder der Ehegatten gerichtlich um die Erbenstellung. Hierbei ging es hauptsächlich darum, wie die Erbeinsetzung der „Kinder“ zu verstehen war.

Es herrscht der Grundsatz, dass letztwillige Verfügungen bei uneindeutigen Formulierungen so auszulegen sind, dass der wahre Wille von Erblassern zur Geltung kommt. Dabei verbietet es sich, auf den buchstäblichen Sinn abzustellen. Im vorliegenden Fall wurden keine Personen als Erben benannt, sondern pauschal „die Kinder“.

Das Gericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und Würdigung des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die im Hausstand der Ehegatten lebenden Kinder gemeint waren und gerade nicht das Kind aus erster Ehe, zu dem kein Kontakt bestand.

Ob diese Auslegung dem tatsächlichen Willen des Ehepaares entspricht, wissen wir nicht. Es mag makaber klingen, aber es entspricht der Wahrheit: man kann sie hierzu nicht mehr befragen. Ich gehe davon aus, dass das Gericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine tragbare Entscheidung getroffen hat. Fakt ist jedoch auch: Hätten die Ehegatten ihren letzten Willen eindeutig und rechtssicher formuliert, wäre es wegen diesem Thema nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen.


Gestaltung von Testamenten mit Auslandsbezug - Beitrag vom 16.03.2021

Viele Ehepaare entscheiden sich dazu, gemeinsame letztwillige Verfügungen zu errichten, so wie z.B. das bekannte „Berliner Testament“. Handelt es sich bei den Beteiligten um Angehörige verschiedener Staaten, ergeben sich rechtliche Fragestellungen, die in dieser Form oftmals nicht ausreichend berücksichtigt werden und zu ungewollten Folgen führen können. Mit einem interessanten Fall hat sich zuletzt auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.02.2021 (Az.: IV ZB 33/20) beschäftigt:

Eine Deutsche und ein Österreicher haben ein Berliner Testament verfasst. Verschiedene Beteiligte stritten sich, nachdem beide Ehegatten verstorben waren, über das anwendbare Recht. Dies hatte folgenden, verkürzt dargestellten Hintergrund: Nach österreichischem Recht durfte die zuletzt verstorbene Ehefrau – unter Umständen – nach dem Tod ihres Ehegatten eigene, neue Erben einsetzen, nach deutschem Recht aufgrund der Bindungswirkung des Berliner Testaments nicht. 

Die mit dem Streit befassten Gerichte hatten die Frage zu klären, welches Recht, also welchen Staates, in diesem Fall Anwendung finden sollte. Hierzu gibt es wiederum Rechtsvorschriften in den jeweiligen Staaten und auch innerhalb der Europäischen Union, die unter Umständen zu verschiedenen Ergebnissen gelangen können. 

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass das Ehepaar keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hatte, sondern diese im Rahmen einer Auslegung zu ermitteln war. Auch an dieser Stelle gibt es auf Ebene der jeweiligen Staaten und auf Ebene der Europäischen Union verschiedene Auslegungsmaßstäbe. 

Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Auslegungsregeln der Europäischen Union (konkret: Art. 22 Abs. 2 EuErbVO) heranzuziehen waren. Nach diesen Maßstäben kann es insbesondere für eine getroffene Rechtswahl sprechen, wenn Erblasser Rechtsbegriffe verwenden, die für eine bestimmte Rechtsordnung spezifisch sind. 

Man kann schon anhand dieser kurzen Einführung erkennen: Für juristische Laien dürften die aufgeworfenen Fragen schwer zu beantworten sein. Ein wesentliches Ziel bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen ist es aber häufig, Streitigkeiten möglichst vorzubeugen. Lassen Sie sich deshalb von rechtskundigen Personen bei der Gestaltung unterstützen. So stehe auch ich Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.


Weitere Rückendeckung für das Behindertentestament - Beitrag vom 04.02.2021

Menschen, die ihren behinderten Angehörigen, z.B. den eigenen Kindern, im Wege der Erbschaft ihr Vermögen hinterlassen möchten, sehen sich einem grundlegenden Problem ausgesetzt: Für viele staatliche Sozialleistungen, auf die Behinderte oftmals angewiesen sind, gilt – vereinfacht dargestellt – der Grundsatz, dass solche Leistungen nur relativ vermögenslosen Empfängern zustehen.

Wer also größere Vermögenswerte erbt, ist oftmals gezwungen, diese zu verbrauchen, bevor wieder staatliche Sozialleistungen bezogen werden können. Häufig kommt es daher vor, dass das hart erarbeitete Eigenheim im Erbfall verkauft werden muss und nicht zugunsten der Angehörigen erhalten bleiben kann.

Es gibt zwischenzeitlich einen durch die Rechtsprechung abgesicherten Weg, solche Sachverhalte zu verhindern: das Behindertentestament. 
Mit komplexen und an die Rechtsprechung angepassten Formulierungen ist es möglich, dass Behinderte weiterhin Sozialleistungen beziehen, obwohl sie relevante Vermögenswerte geerbt haben.

Gelten die Vorteile eines Behindertentestaments aber auch für grundsätzlich anfallende Gerichtskosten einer rechtlichen Betreuung? 
Ja, dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken erst kürzlich mit Beschluss vom 23.11.2020.

Das Gericht hat auch in diesem besonderen Zusammenhang festgestellt, dass Behindertentestamente grundsätzlich Ausdruck (hier: elterlicher) Sorge sind und deren Wirkung sich auch auf die vorbezeichneten Gerichtskosten bezieht.

Die Rechtsprechung verfestigt stetig die Bedeutung des Behindertentestaments und gibt ihm Rückendeckung in verschiedenen Bereichen. 
Schützen auch Sie Ihr Vermögen zugunsten Ihrer Angehörigen und lassen Sie sich fachlich beraten.

 

 




 

 
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