Leistungen
Im Bereich des Erbrechts erbringe ich insbesondere auch folgende Leistungen für Sie:
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Ich vertrete Sie in allen Bereichen rund um das Thema Erbrecht, je nach Sachlage und Fall, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Dabei ist es mir besonders wichtig, in jeder Situation auch Sie mitentscheiden zu lassen, in welcher Art und Weise ich nach außen für Sie tätig bin. Erbrechtliche Mandate betreffen oftmals - dies liegt in der Natur der Sache - höchstpersönliche Verhältnisse zwischen Angehörigen und Familienmitgliedern. Diesen wichtigen menschlichen Aspekt behalte ich im Blick. Wenn möglich, wickle ich Angelegenheiten für Sie einvernehmlich ab, wenn nötig, streite ich um Ihr Recht.
Letztwillige Verfügungen (z.B. Testament, gemeinschaftliches Testament, "Berliner Testament", "Behindertentestament")
Es ist aus verschiedenen Gründen das Bedürfnis vieler Menschen, ihren Nachlass zu regeln. Ein häufiger Grund ist der Wunsch, nach dem eigenen Tode entstehenden Streitigkeiten unter Angehörigen möglichst vorzubeugen. Auch persönliche und nicht zuletzt wirtschaftliche Aspekte tragen hierzu bei.
Fehlt eine persönliche Regelung des Nachlasses, greifen die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts ausschließlich. Diese gesetzlichen Regelungen sind einheitlich für "den Standardfall" geschaffen und funktionieren im Durchschnitt gut. Die tägliche Praxis zeigt jedoch: den Standardfall gibt es äußerst selten. Jeder Mensch befindet sich in seiner ganz persönlichen Lebenslage und hat daher individuelle Bedürfnisse und Sorgen.
Machen Sie daher von der Möglichkeit Gebrauch, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Das Gesetz bietet beispielsweise für das Testament zwei formgültige Wege: das notariell beurkundete Testament und das handschriftliche Testament. Ich begleite Sie gerne bei beiden Varianten und berate Sie hierbei individuell und zukunftsorientiert.
Begleitung von Erben
Es kursieren unter juristischen Laien oftmals falsche Vorstellungen davon, wie eine Erbschaft vonstatten geht. Zunächst ist festzuhalten: Man erbt kraft Gesetzes im Todeszeitpunkt, eine Annahme der Erbschaft ist gerade nicht erforderlich. Es liegt vielmehr an Erben, die Erbschaft aktiv auszuschlagen, dies in der Regel innerhalb einer kurzen Frist von sechs Wochen. Für Sie prüfe ich mit Sachverstand und einem kühlen Kopf in kurzer Zeit, ob eine Ausschlagung unter bestimmten Gerichtspunkten vorteilhaft ist.
Viele Menschen denken zudem, dass Erben schlichtweg Eigentümer der hinterlassenen Gegenstände würden und sich die Angelegenheit damit erledigt hätte. Dem ist nicht so: man tritt vielmehr weitestgehend in die Rechtsposition der verstorbenen Person ein. Dieser Vorgang (im deutschen Erbrecht "Universalsukzession" genannt) trägt dazu bei, dass sich Erben nach Eintritt des Todesfalls rasch einer Vielzahl an Aufgaben und bürokratischen Vorgängen ausgesetzt sehen - dies in einer Zeit, in der man vielleicht auch einfach nur trauern möchte. Ich sehe es daher als meine Aufgabe, Sie bei den anfallenden Arbeiten zu unterstützen.
Mit dem Anfall der Erbschaft ist es jedoch noch nicht getan: auch bei der weiteren Abwicklung, Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses bestehen vielfältige Herausforderungen, die zu bewältigen sind. Bei Mehrheit von Erben achte ich darauf, dass die Angelegenheiten rund um den Nachlasses auch für Sie fair ablaufen.
Pflichtteilsansprüche
Es ist im deutschen Erbrecht möglich, auch nahe Familienangehörige zu enterben. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen entsteht hierbei, unter weiteren Voraussetzungen auch nach Ausschlagung einer Erbschaft, jedoch ein Pflichtteilsanspruch zugunsten einer berechtigten Person.
Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich grundlegend an der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Es ist somit erforderlich, dass die pflichtteilsberechtigte Person Auskünfte über den Nachlass erhält.
Für Sie prüfe ich solche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche und setze sie durch.
Nachlassinsolvenz
Es kommt durchaus vor, dass Erben nach Ablauf der Ausschlagungsfrist Kenntnis von erheblichen Schulden der verstorbenen Person erlangen. Grundsätzlich verschmelzen die Vermögen von Erben und Erblassern, sodass hier eine persönliche Haftung der Erben für Nachlassschulden gegeben ist. Das Gesetz bietet unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit, die verschmolzenen Vermögensmassen wieder künstlich aufzutrennen und eine persönliche Haftung der Erben mit deren eigenem Vermögen zu verhindern: das Nachlassinsolvenzverfahren.
Gerne prüfe ich, ob in Ihrem Fall ein solches Verfahren in Betracht kommt und begleite Sie hierbei - von der Antragstellung bis hin zur Schuldbefreiung.